Gefechtsordnungen

Flakbatterie und Flakzüge 23 mm Flak ZU-23-2

Im FRR wurden die Fla-Züge gemeinsam mit den Fla-Raketenschützen in der Gefechtsordnung "Linie" zur unmittelbaren Deckung der FRBttr`n der TBttr oder des Gefechtsstandes des FRR eingesetzt. Die Führung erfolgte in der FRBttr von der BBS. Die Entfaltung erfolgte ca.100-300 m vor dem Deckungsobjekt

Gefechtsordnungen des Flakzugs beim Einsatz im FRR, oben zur Deckung des Gefechtsstandes und rechts zur Deckung einer FRBttr 

Die Feuerstellung sollte folgenden Anforderungen entsprechen :

  • Deckungswinkel für die Geschütze: <=00-10 ( in der HAR <= 00-05)

  • Tiefe der Deckung in Richtung Erdgegner >=15m

  • niedrige Bodenbewachsung im Radius von ca. 600-800m 

  • freies Schussfeld in Richtung Erdgegner ca. 800m

Im Bestand einer Flakbatterie gehörten zur Gefechtsordnung die BBS, die Feuerstellungen der Feuerzüge und die Protzenstellung 

Die BBS sollte generell entgegengesetzt zur wahrscheinlichen Hauptanflugsrichtung (HAR) des Luftgegners ca. 50-60m hinter den Feuerstellungen der Flakgeschütze entfalten. 

Die Feuerstellungen der Batterie sollten in Abhängigkeit von der Gefechtsart bezüglich der vorderen Linie oder des vorderen Rands der Gefechtsordnung der zu deckenden Truppen bezogen werden. Beim Angriff sollen die Feuerzüge ca. 300 bis 1500 m hinter der vorderen Linie der zu deckenden Einheiten Feuerstellungen beziehen. Im Verteidigungsgefecht sollte die Entfernung zum vorderen Rand ca. 1000 bis 3000m betragen.  

Die Protzenstellung dient zur gedeckten Unterbringung Zugmittel und der rückwärtigen Sicherstellung und sollte sich ca. 500m seitlich oder hinter den Feuerstellungen befinden

Für die 23 mm Flakbatterie sind folgende Gefechtsordnung üblich : "Linie","Sechseck", "Keil vorwärts" und "Dreieck-zugweise".   

Gefechtsordnungen der 23 mm Flakbatterie entsprechend  der DV 327/0/002

1. Gefechtsordnung Linie (a- den deckenden Einheiten folgend, b- in Feuerstellung)

2. Gefechtsordnung "Keil vorwärts.

 

3. Gefechtsordnung "Sechseck"

4. Gefechtsordnung "Dreieck-Zugweise"